Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Handharmonika–Club „AHOI“ Dietzenbach e. V.

Der Verein hat seinen Sitz in Dietzenbach/Hessen.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele, Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verpflichtet sich zum Pflegen und Ausüben der Musik, insbesondere auch die Jugend zu begeistern.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Handharmonika Verband e.V. und der für ihn zuständigen Landes- und Fachverbände für sich und seine Mitglieder vorbehaltlos die Satzungen an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Handharmonika-Club „Ahoi“ Dietzenbach e. V. mit Sitz in Dietzenbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Akkordeonmusik. DerSatzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - Durchführen eines regelmäßigen und geordneten Musikunterrichts - Proben in einem Ensemble, Duo, Trio, Spielgruppe oder Orchester - Teilnahme an musikalischen Auftritten - Leitung durch erfahrenen Musiklehrer und Dirigenten - Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen - Zusammenarbeit mit Schulen und sozialen Einrichtungen
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede gutbeleumundete Person werden.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern.
  3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich im Verein nicht musikalisch betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
  4. Ehrenmitglieder sind Mitglieder mit gleichen Rechten. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
  5. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein aktives oder passives Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Näheres regelt die Vereinsordnung.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren etc. sowie ergänzende Verbandsrichtlinien) an.
  3. Mitglieder, die den Anspruch auf Musikunterricht im Spielen der Melodica, des Akkordeons oder der Handharmonika erheben, gehen einen Unterrichtsvertrag zu den vom Verein beschlossenen Bedingungen ein. Bei minderjährigen Mitgliedern stellt den Antrag ein Erziehungsberechtigter.
  4. Auf Verlangen erhält das Mitglied die Satzung.
  5. Der Übertritt vom aktiven in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis zum 10. des laufenden Monats vor Monatsende schriftlich mitgeteilt werden. Er ist wirksam nach Bestätigung durch den Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet: - durch Tod - durch Austritt - durch Ausschluss
  2. Die Austrittserklärung hat per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt kann nur zum Quartalsende mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erfolgen.

3.    Der Ausschluss kann erfolgen: - wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist - bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins - wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins - aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen

4.    Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbescheid ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

5.    Gegen diesen Beschluss ist der Widerspruch in der Mitgliederversammlung statthaft. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich mit Einschreiben eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung über den endgültigen Ausschluss erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

6.    Wird der Ausschließungsbescheid nicht oder nicht rechtzeitig vom Mitglied angefochten, sind keine Rechtsmittel gegen den Ausschluss zulässig.

7.    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Spenden, Sacheinlagen oder Beiträgen ist ausgeschlossen.

8.    Scheidet ein Mitglied aus, wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgeführt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  4. Jedem Mitglied, das sich in seinem, das Vereinsleben betreffenden Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
  5. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist, bis zur Erfüllung.

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  1. den Verein in seinen musikalischen Bestrebungen zu unterstützen
  2. den Weisungen des Vorstandes und den von ihm bestellten Organen in allen Vereinsangelegenheiten und den Anordnungen der Musiklehrer in den betreffenden Musikangelegenheiten Folge zu leisten
  3. die Beiträge gemäß der Satzung zu zahlen
  4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds angegeben, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
  3. Eine Mitgliederversammlung wird grundsätzlich von einem Mitglied des Vorstandsteams geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch das Vorstandsteam einberufen werden, wenn diese im Interesse des Vereins liegen oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrags
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Eine Stimmhäufung gesetzlicher Vertreter ist ausgeschlossen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  7. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von 2 Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. In dem Protokoll sind wesentliche Beschlüsse aufzunehmen.

§ 10 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorstandsteam (bis zu 3 Personen). Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandsteams ist alleinvertretungsberechtigt. Ausgenommen sind Kreditgeschäfte, die nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam eingegangen werden dürfen.
  2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:

- ein Kassenwart - ein Schriftführer - sowie vom Vorstand für nötig erachtete weitere Funktionsträger (Beisitzer), die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Die Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder werden in der Vereinsordnung geregelt. Der Vorstand kann zur Unterstützung und Entlastung Ausschüsse bilden.
  2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von maximal 2 Jahren aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Funktion nicht durch andere Personen vertreten lassen.
  3. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit.
  4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und sparsamer Geschäftsführung ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen dem Grund und der Höhe nach genehmigt sein.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  6. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
  7. An den Sitzungen des Vorstands kann nach Voranmeldung jedes Vereinsmitglied teilnehmen.
  8. Alle Beschlüsse werden grundsätzlich in Sitzungen herbeigeführt. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich in Form eines Umlaufs bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstands herbeigeführt werden.
  9. Die Mitglieder des Vorstands haften bei Rechtsgeschäften, die den Verein betreffen, nur mit dem Vereinsvermögen.
  10. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

§ 11 Kassenprüfung

Den Revisoren, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit aller Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen sind wenigstens einmal jährlich, mindestens zur Mitgliederversammlung durchzuführen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Revisor sein. Die Revisoren werden jährlich gewählt, ein Revisor kann maximal einmal wiedergewählt werden.

 

§ 12 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung die vorgesehene Satzungsänderung als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und zu begründen.

Weitere Regelungen zur Vereinsarbeit werden in einer Vereinsordnung niedergelegt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 13 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung von mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss einziger Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 5 Abgabenordnung (AO).
  4. Das Vermögen darf nicht an Vereinsmitglieder ausgeschüttet werden.

§ 14 In-Kraft-Treten

Die Satzung wurde in der vorliegenden Fassung am 9. März 2014 von der Mitgliederversammlung in Dietzenbach einstimmig verabschiedet.

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